FAQ Einsprüche: Unterschied zwischen den Versionen
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<li>Korrekturrechnungen können Sie auch per Post einreichen. Leider müssen wir Ihnen gemäß § 303 SGB V dafür einen pauschalen Abschlag von max. 5 Prozent des Rechnungsbetrages abziehen.</li> | <li>Korrekturrechnungen können Sie auch per Post einreichen. Leider müssen wir Ihnen gemäß § 303 SGB V dafür einen pauschalen Abschlag von max. 5 Prozent des Rechnungsbetrages abziehen.</li> | ||
<li>Auf [http://www.gkv-datenaustausch.de www.gkv-datenaustausch.de] finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.</li> | <li>Auf [http://www.gkv-datenaustausch.de www.gkv-datenaustausch.de] finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.</li> | ||
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Version vom 10. Februar 2021, 12:30 Uhr
Fragen rund um Einsprüche
Hier finden Sie zu vielen Fragen ganz einfach und schnell eine Antwort.
Sie haben Anregungen oder weitere Fragen, die Sie hier gern beantwortet haben möchten?
Dann stellen Sie Ihre Frage gern per E-Mail: Frage stellen.
Fragen zu Einsprüchen
- Sie haben die Möglichkeit, Ihren Einspruch digital im DAVASO-Portal (Leistungsbereich Fahrkosten) über die Funktion Digitale Rechnungskorrektur oder schriftlich einzureichen.
Die Funktion Digitale Rechnungskorrektur ist bald auch für viele weitere Leistungsbereiche (außer Heilmittel) erhältlich. Melden Sie sich gleich an unter: portal.davaso.de - Auf dem Absetzungsschreiben finden Sie auch hilfreiche Hinweise dazu.
- Aktuell erhalten Sie im DAVASO-Portal für den Leistungsbereich Fahrkosten über die Funktion Digitale Rechnungskorrektur Auskunft über den Bearbeitungsstand Ihres Einspruches. Auf anderem Wege können wir Ihnen leider aktuell keine Auskunft geben.
- Wir arbeiten bereits daran, die Funktion Digitale Rechnungskorrektur auch für weitere Leistungsbereiche (außer Heilmittel) anzubieten. Melden Sie sich gleich an unter: portal.davaso.de
Fragen zum Korrekturverfahren für Heilmittel
- Sie haben die Möglichkeit, unter nachfolgendem Link umfassende Informationen zum Korrekturverfahren zu erhalten: www.gkv-datenaustausch.de
- Nachberechnungen, Zuzahlungsnachforderungen und Einsprüche zu Ursprungsrechnungen müssen nach dem neuen Korrekturverfahren (mit dem zugehörigen Verarbeitungskennzeichen) elektronisch an uns übermittelt werden.
- Auf www.gkv-datenaustausch.de finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.
- Korrekturrechnungen können Sie auch per Post einreichen. Leider müssen wir Ihnen gemäß § 303 SGB V dafür einen pauschalen Abschlag von max. 5 Prozent des Rechnungsbetrages abziehen.
- Auf www.gkv-datenaustausch.de finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.