FAQ Einsprüche
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Version vom 9. Februar 2021, 18:33 Uhr von Rkleiber (Diskussion | Beiträge) (→Fragen zu Einsprüchen)
Fragen rund um Einsprüche
Hier finden Sie zu vielen Fragen ganz einfach und schnell eine Antwort.
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Dann stellen Sie Ihre Frage gern per E-Mail: Frage stellen.
Fragen zu Einsprüchen
- Sie haben die Möglichkeit Ihren Einspruch digital im DAVASO-Portal (Leistungsbereich Fahrkosten) über die Funktion Digitale Rechnungskorrektur oder schriftlich einzureichen.
Die Funktion Digitale Rechnungskorrektur ist bald auch für weitere Leistungsbereiche (außer Heilmittel) erhältlich. Melden Sie sich gleich an unter: portal.davaso.de - Auf dem Absetzungsschreiben finden Sie auch hilfreiche Hinweise dazu.
- Aktuell erhalten Sie im DAVASO-Portal für den Leistungsbereich Fahrkosten über die Funktion Digitale Rechnungskorrektur Auskunft über den Bearbeitungsstand Ihres Einspruches.
Wir arbeiten bereits daran, die Funktion Digitale Rechnungskorrektur auch für weitere Leistungsbereiche (außer Heilmittel) anzubieten. Melden Sie sich gleich an unter: portal.davaso.de
Fragen zum Korrekturverfahren für Heilmittel
- Sie haben die Möglichkeit, unter nachfolgendem Link umfassende Informationen zum Korrekturverfahren zu erhalten: www.gkv-datenaustausch.de
- Nachberechnungen, Zuzahlungsnachforderungen und Einsprüche zu Ursprungsrechnungen sind mittels Korrekturverfahren mit dem zugehörigen Verarbeitungskennzeichen elektronisch an uns zu übersenden. Diese haben wir Ihnen nachfolgend aufgeführt:
- Verarbeitungskennzeichen 01 = Erstrechnung
- Verarbeitungskennzeichen 02 = Nachberechnung (beinhalten nur Leistungen die in der Erstrechnung vergessen wurden)
- Verarbeitungskennzeichen 03 = Zuzahlungsnachforderung
- Verarbeitungskennzeichen 04 = Einspruch nach Rechnungskürzung (beinhalten nur Leistungen die in der Erstrechnung abgesetzt wurden)
- Auf www.gkv-datenaustausch.de finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.
- Korrekturrechnungen, die nicht über den Datenträgeraustausch abgerechnet werden, können per Post eingereicht werden. Gemäß § 303 SGB V wird Ihnen ein pauschaler Abschlag von max. 5 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten.
- Auf www.gkv-datenaustausch.de finden Sie ausführliche Informationen zum Korrekturverfahren.