FAQ Zahlung
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Fragen rund um die Zahlung
Hier finden Sie schon bald Fragen und Antworten rund um das Thema Zahlung.
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Zahlfristen
- Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung gültig ab 01.08.2021
- Für die Bezahlung Ihrer Rechnung ist der Rechnungseingang ausschlaggebend.
- Sind Ihre Abrechnungsunterlagen vollständig – elektronischer Datensatz (DTA) und Rechnungen mit Verordnungen (Papierunterlagen) – bei der zuständigen Stelle (Kostenträgerverzeichnis) eingegangen,
ist die Bezahlung der Rechnung nach 21 Kalendertagen fällig. - Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächstfolgenden Arbeitstag ein.
- Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung gültig ab 16.03.2021
- Für die Bezahlung Ihrer Rechnung ist der Rechnungseingang ausschlaggebend.
- Sind Ihre Abrechnungsunterlagen vollständig – elektronischer Datensatz (DTA) und Rechnungen mit Verordnungen (Papierunterlagen) – bei der zuständigen Stelle (Kostenträgerverzeichnis) eingegangen,
ist die Bezahlung der Rechnung nach 21 Kalendertagen fällig. - Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe der Überweisung an die Bank.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt die Fälligkeit erst am nächstfolgenden Arbeitstag ein.
- Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung gültig ab 01.01.2021
- Für die Bezahlung Ihrer Rechnung ist der Rechnungseingang ausschlaggebend.
- Sind Ihre Abrechnungsunterlagen vollständig – elektronischer Datensatz (DTA) und Rechnungen mit Verordnungen (Papierunterlagen) – bei der zuständigen Stelle (Kostenträgerverzeichnis) eingegangen,
ist die Bezahlung der Rechnung nach 21 Kalendertagen fällig. - Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt Fälligkeit erst am nächstfolgenden Arbeitstag ein.